DSC-Standard
Es sind mittlerweile einige Jahre nach dem Inkrafttreten der DSGVO vergangen. Diese Zeit brachte auch massive Veränderungen mit sich, konnte allerdings den „europäischen Flickenteppich“ in Puncto Datenschutz nicht vereinheitlichen. Diese Lage sorgt bei vielen Managerinnen und Managern, Unternehmerinnen und Unternehmern, Auditorinnen und Auditoren und Datenschutzbeauftragten für Verwirrung. In einzelnen Mitgliedstaaten wird der Datenschutz, je nach Region, unterschiedlich umgesetzt.
Damit die ganze Bevölkerung oder einzelne Personengruppen für das Thema Datenschutz sensibilisiert werden, bedarf es einer klaren, eindeutigen und allgemein verständlichen Auslegung von Gesetzen und Verordnungen. Trotz des generell gesteigerten Datenschutzniveaus in den letzten Jahren sind allgemeingültige Standards nach wie vor dringend notwendig.
Von der Theorie zur Anwendung
Die DS-GVO ist vielfach dafür kritisiert worden, dass einige ihrer Formulierungen nicht exakt genug sind. Eigentlich erhoffte man sich mit Einführung der DS-GVO eine umfassende Reformierung des geltenden Rechts unter dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Allerdings konnte das, wie die DS-VGO zeigt, nur in Teilen verwirklicht werden.
Als einer der größten Kritikpunkte gilt die weiterhin bestehende Unklarheit bzgl. der technischen und organisatorische Maßnahmen, die das alte BDSG unter § 9 (Anlage) aufführte. Diese Maßnahmen sind auch als „8 Gebote des Datenschutzes“ bekannt, zumal sie eine ultimative, allumfassende Liste von Maßnahmen enthielten, die ein Unternehmen umsetzen musste, um als datenschutzkonform zu gelten. Allerdings blieb dieser „Maßnahmenkatalog“ viel zu unspezifisch und viel zu weit weg von der Praxis entfernt.
Die DS-VGO widmet den technischen und organisatorischen Maßnahmen einen eigenen Artikel. Die „8 Gebote“ schrumpften in Artikel 32 zu 6 Absätzen, ähneln aber inhaltlich sehr stark der alten Fassung des BDSG. Schaffte das mehr Praxisorientierung? Wohl kaum. Klarheit ist auch in der neuen Fassung des BDSG nicht vorhanden. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen gehören zum Teil nicht mehr zu diesem Gesetz und behalten ihre Gültigkeit nur für die Strafverfolgung und Justizbehörden.
DSC-Standard
Mit dem DSC-Standard werden zwei wichtige Lücken geschlossen, die seit langem ein Teil der Diskussionen unter Datenschutzbeauftragten waren: Mit dem DSC-Standard muss der tatsächliche Schutz die vom Gesetz vorgegebenen Richtwerte übertreffen. Auf Grundlage der geltenden Gesetze und Verordnungen werden konkrete und praxisbezogene Anforderungen ausgearbeitet, die den DSC-Standard bilden. Das ermöglicht es, die Qualität des Datenschutzes wesentlich zu verbessern. Das geschieht unter anderem dadurch, dass dieser Standard praxisbezogen ist.
Hohe Standards für den höchsten Schutz
Als der DSC-Standard entwickelt wurde, lag das besondere Augenmerk auf der Schließung aller möglichen Sicherheitslücken in der DSGVO und der Weiterentwicklung aller geltenden Richtlinien. Viele Firmen haben Angst vor hohen Strafen bei Nichteinhaltung von Datenschutzbestimmungen, zumal die Strafen ein Unternehmen sogar in seiner Existenz bedrohen können. Das sorgt des Öfteren für Unsicherheiten bei Audits, Bestandsaufnahmen und Prüfungen durch Aufsichtsorgane.
Abgesehen von den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die eindeutig ein Streitpunkt darstellen, existiert jede Menge anderer Fragen, die ebenfalls im DSC- Standard geklärt werden. Dazu gehören etwa die Ernennung einer bzw. eines Datenschutzbeauftragten im Unternehmen, dessen / deren Qualifikationen und Nahverhältnis zur Geschäftsführung und andere Fragen. Gerade all diese Anliegen werden im DSC-Standard zum Ausdruck gebracht. Somit dient der Standard als Orientierung für Unternehmen, Behörden und Datenschutzbeauftragte.
Zertifizierung
Die Zertifizierung von unseren Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer aber auch der Fokus auf die Unternehmenszertifizierung bilden den Mittelpunkt unserer Tätigkeit. Zum einen zertifizieren wir unsere Teilnehmer in unseren Ausbildungslehrgängen Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten sowie Ausbildung zum IT-Sicherheitsbeauftragten, geben Interessenten aber auch das Werkzeug um selbst Unternehmen, bspw. als externe Datenschutzbeauftragte, zu zertifizieren.
Während die Bestandsaufnahme für viele Datenschutzbeauftragte in der Vergangenheit eine Menge Papierkram bedeutete, gehen auch Bestandsaufnahmen langsam aber sicher in Richtung Digitalisierung. Mit unserer Software bieten wir Ihnen die Möglichkeit die Bestandsaufnahme für Ihre Mandanten ganz einfach am PC durchzuführen. Unsere Software ist für die gängigen Schnittstellen kompatibel.
Vorteile dieser Software:
Keine Bestandsaufnahme mehr auf dem Papier
Vollständige Erfassung und Auditierung auf dem PC, auf Wunsch in der Cloud
Kompatibel mit den üblichen Office-Anwendungen und ERP-Systemen
Sofort-Auswertung der Bestandsaufnahme (bspw. Technische und Organisatorische) Maßnahmen digital und ohne zusätzliches Papier
Unsere Software befindet sich gerade in der Beta-Phase. Gerne richtigen wir Ihnen einen Testzugang, damit Sie die Software selbst nutzen können.
Förderung
Rabatte und Förderungsmöglichkeiten
Wir wissen, dass sich unsere Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer in ganz unterschiedlichen Lebenssituationen befinden. Während in vielen Fällen der Arbeitgeber die Ausbildung zum Datenschutzbeauftragten finanziert, müssen andere die Ausbildung aus eigener Tasche finanzieren und sind daher auf Bildungsschecks, Gutscheine und sonstige Rabatte angewiesen.
Gerne kommen wir Ihnen mit folgenden Rabatten entgegen:
Rabatte für Studierende
Studierende profitieren in unserem Kursprogramm von Rabatten und Vergünstigungen. Da wir unsere Rabatte derzeit nicht durchgehend anbieten, bitten wir Sie uns bei Interesse an diesem Rabatt zu kontaktieren. Damit wir Ihnen den Rabatt bewilligen können, benötigen wir die Kopie einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung, die auf den Namen des Kursteilnehmers ausgestellt ist.
Rabatte für Gruppen
Gerne bieten wir für Gruppen ab 10 Teilnehmern Sonderkonditionen an. Bei größeren Gruppen, wie bspw. Verbänden und deren Verbandsmitglieder, kommen wir Ihnen gerne auch mit Vor-Ort-Seminaren und Schulungen entgegen. Bitte teilen Sie uns bei Interesse mit, wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer sie für eine Gruppenschulung anmelden möchten. Gerne unterbreiten wir Ihnen hierfür ein unverbindliches Angebot.
Förderungsmöglichkeiten
Natürlich haben Sie die Möglichkeiten diverse Förderungsmöglichkeiten auf den Kurspreis anrechnen zu lassen. Bitte beachten Sie hierzu unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, daraus insbesondere folgende Punkte:
- Rabatte sind nicht untereinander und nicht mit Förderungen kombinierbar. Pro Kurs können wir nur einen Rabatt oder nur eine Förderung anrechnen
- Der Nachweis über die Förderung müssen wir vor Kursbuchung erhalten. Bitte kontaktieren Sie uns daher vor der Kursbuchung, damit wir Sie individuell beraten können
- Die Akzeptanz von Förderungen wechselt ständig, damit wir Ihnen ein verbindliche Zusage geben können, müssen wir vorab wissen, welche Förderung Sie anrechnen lassen möchten Beispiele für Förderungen, die wir akzeptieren:
- NRW-Bildungsscheck Beispiele für Förderungen, die wir nicht akzeptieren:
- Qualifizierungsscheck Hessen
- Bildungsgutscheine der Agentur für Arbeit
- Qualischeck Rheinland-Pfalz
Geld-zurück-Garantie
Online-Dienstleister werben immer häufiger mit Testzugängen und Geld-Zurück-Garantie. Während hiervon überwiegend der Konsumentenbereich betroffen ist, bspw. bei Streaming-Anbietern oder Internet Service Providern, kommen wir mit unserer Geld- Zurück-Garantie unseren Geschäftskunden entgegen. Obwohl unter Kaufleuten keine Geld-Zurück-Garantie gesetzlich verankert ist, möchten wir trotzdem, dass sich unsere Kundinnen und Kunden ganz sicher sind, dass der ausgewählte Kurs zu ihnen passt.
Damit wir Ihnen unsere Geld-Zurück-Garantie gewähren können, bitten wir um Beachtung unserer AGBs und hier insbesondere folgender Punkte:
- Die Kündigung bedarf der Schriftform (Fax oder Brief). Entscheidend ist der Eingang der Eingang der Kündigung bei uns, wobei Wochenenden und Feiertage zur Fristwahrung nicht mitgezählt werden und jeweils der nächste Werktag entscheidend ist.
- Die Geld-Zurück-Garantie hat nur Gültigkeit für unsere Ausbildungslehrgänge (Beispiel: Ausbildung zum IT-Sicherheitsbeauftragten
- Die Kündigung muss innerhalb der ersten 14 Tage nach Buchung und Zahlung erfolgen.
Gerne beraten wir Sie zu unserer Geld-Zurück-Garantie persönlich per Telefon. Auf Anfrage richten wir unseren Teilnehmerinne und Teilnehmern einen Testzugang für unsere Lernplattform ein, damit Sie sich selbst von unserer Leistung überzeugen können.
Ausbildungsinhalte (DSC-Standard)
Darin werden Sie Experte
Ausbildungsinhalte
- Kein Schutz der Daten bei schweren Strafen
- Räumliche Zuständigkeit
- Begriffsbestimmungen
- Rechtmäßigkeit und Bedingungen für die Verarbeitung von Daten
- Rechtslage bezüglich Videoüberwachung
- Einschränkungen in der Verarbeitung personenbezogener Daten
- Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern
- Besondere Kategorien personenbezogener Daten
- Die Rechte betroffener Personen
- Kommunikation und Mitteilungspflichten gegenüber betroffenen Personen
- Auskunftsrecht betroffener Personen und Recht auf Löschung
- Recht auf Löschung – Recht auf Vergessenwerden
- Das Recht auf Einschränkung und Widerspruch
- Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person und Kreditanfragen
- Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in der Datenverarbeitung
- Funktionen und Pflichten des Verantwortlichen
- Funktionen und Pflichten des Auftragsverarbeiters
- Anforderungen an das Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten
- Verzeichnis über Verarbeitungstätigkeiten
- Streitpunkt „Technische Organisatorische Maßnahmen“
- Unterscheidung von Kategorien
- Benennung und die Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten
- Arbeitsgebiet des Datenschutzbeauftragten
- Benennung eines Datenschutzbeauftragten – intern oder extern?
- Verhaltensregeln, Zertifizierung und Akkreditierung
- Erstellen, Überwachen und Einhalten von Verhaltensregeln
- Überwachung der Verhaltensregeln durch akkreditierte Stellen
- Zertifizierung über die Einhaltung der DS-GVO
- Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer
- Datenübermittlung in Drittländer
- Ausnahmen bei der Übermittlung in Drittländer
- Datenübermittlung mit Angemessenheitsbeschluss
- Übermittlung ohne Angemessenheitsbeschluss
- Aufsichtsbehörden – Aufgaben und Befugnisse
- Aufsichtsbehörden und deren Mitglieder
- Bundesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
- Geldbußen bei Gesetzesverstößen
- Rechtliche Ausgestaltung in Deutschland
- Weiterführende Paragraphen aus dem BDSG
- Praxis für Datenschutzbeauftragte
Fachkundenachweis (Anerkanntes Zertifikat)
Der Fachkundenachweis nach DSC-Standard erhalten Sie mit bestandener Abschlussprüfung. Dies erlaubt Ihnen im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in Europa als Datenschutzbeauftragter tätig zu werden.
Das Zertifikat ist gleichzeitig die Bescheinigung nach Art. 37 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), so wie es der Gesetzgeber vorschreibt.
Der Fachkundenachweis (DSC) ist zeitlich unbegrenzt gültig, ab dem Zeitpunkt der bestandenen Prüfung.
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